Verhalten bei einem Unfall

Folgende Grundregeln sollten Sie bei einem Unfall beachten.

  • Polizei einschalten und Unfall polizeilich aufnehmen lassen.
  • Notieren Sie das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners und den Fahrzeugtyp, den Namen und die Anschrift des Unfallgegners (Fahrer), sowie des Fahrzeughalters. Falls Zeugen vor Ort sind sollten Sie auch diese Adressen notieren.
  • Nehmen Sie Fotos der Unfallstelle, der beteiligten Fahrzeuge und der Schäden an den Fahrzeugen mittels Handy, Digitalkamera etc. auf.
  • Fertigen Sie eine Unfallskizze mit Datum und Unterschrift von beiden Unfallbeteiligten.
  • Falls keine Polizei am Unfallort ist, fordern Sie vom Unfallgegner ein Schuldanerkenntnis mit genauer Darstellung der Unfallsituation an und lassen Sie sich dieses unterschreiben. Ansonsten sollten Sie auf die Benachrichtigung der Polizei bestehen.
  • Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden bei der zum Eintritt verpflichteten Versicherung, geltend gemacht werden.
  • Gleiches gilt für die Gebühr eines Rechtsanwaltes.
  • Bedenken Sie es gehört zu Ihren Beweisobliegenheiten, Ihrem Unfallgegner den Ihnen entstandenen Schaden nachzuweisen. Lassen Sie sich nicht Ihre Beweispflicht durch einen Vertreter Ihres Unfallgegners abnehmen. Es geht um Ihren Schaden, der Ihnen entstanden ist. Sie sollten so gestellt werden, als hätten Sie keinen Schaden erlitten.
Tipp zur Abrechnung bei einem Unfall

Was Sie unbedingt wissen sollten.

Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen.

Sie können sich auch die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auszahlen lassen und mit dem beschädigten Fahrzeug weiterfahren oder es nur teilweise reparieren. Dies nennt man fiktive Abrechnung. Bei dieser Art der Schadenregulierung erhalten Sie jedoch entsprechend § 249 BGB nur die ausgewiesenen Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer. Im Falle einer Reparatur und nach Vorlage der Rechnung wird diese natürlich vollständig, d. h. inkl. Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Sie können Ihr Fahrzeug jederzeit in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.

Für die Dauer der Reparatur steht Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug zu, sofern Sie eines benötigen. Anderenfalls können Sie sich für die Ausfallzeiten einen Typklasse abhängigen Nutzungsausfall auszahlen lassen. Typklasse und Nutzungsausfall werden Ihnen im Gutachten ebenfalls detailliert ausgewiesen. Gleiches gilt für den Fall eines Totalschadens. Hier können Sie den Nutzungsausfall für die Dauer der Wiederbeschaffung geltend machen.

Sie sollten auf keinen Fall ein von den Versicherungen immer öfter angebotenes Schadenmanagement in Anspruch nehmen.

Hier wird Ihnen ein Komplettservice von der Abholung, der Reparatur über Leihwagen bis hin zur Anlieferung des reparierten Autos zugesichert. Sollten Sie dies in Anspruch nehmen haben Sie keinerlei neutrale Kontrolle über die Reparatur-Firma, den genauen Schadenumfang, die Art der Reparatur und eine ggf. eingetretene Wertminderung Ihres Fahrzeuges.

 

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zu tragen.

 

Tipp zur Abrechnung bei einem Unfall

Was Sie unbedingt wissen sollten.

Unfallanalyse

Boschstraße 16

86356 Neusäß

  • Mitglied des M.A.S. Münchner Arbeitskreis für Straßenfahzeuge e.V.
  • Mitglied in der Europäischen Vereinigung für Unfallforschung und Unfallanalyse e.V. (EVU)