RESTWERT, WIEDERBESCHAFFUNGSWERT & CO:
Wir erklären Ihnen die Begrifflichkeiten rund um Kaskoschäden, Restwert und 130%-Grenze.
HAFTPFLICHTSCHADEN
Wie der Begriff es nahelegt, ist hier der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser erlitten hat. Dabei muss so ausgeglichen werden, dass der Unfallgeschädigte nach dem Unfall so gut dasteht wie vorher. Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Position des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz); es werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Die eigene Kaskoversicherung hingegen regelt vertragliche Ansprüche.
KASKOSCHADEN
Ihre Kaskoversicherung ersetzt Ihnen (gemäß den Versicherungsbedingungen) den Schaden eines selbstverschuldeten Unfalls. Man muss zwischen diesen ausschließlich vertraglichen Ansprüchen – also dem, was Sie und die Versicherung vereinbart haben – und den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall streng trennen. Wie hoch die Ersatzleistung ist, wird in den Versicherungs- bedingungen geregelt; meistens müssen Sie eine Selbstbeteiligung tragen.
TOTALSCHADEN
Ein Totalschaden kann technisch oder wirtschaftlich sein – das bedeutet: Ein Fahrzeug kann nicht mehr repariert werden oder es wäre zwar möglich, lohnt sich aber nicht mehr. Im letzten Fall wandelt sich der Anspruch auf Wiederherstellung in einen Anspruch auf Geldersatz.
VOR- UND ALTSCHADEN
Ein Altschaden ist eine Beschädigung an einem Fahrzeug, die noch nicht behoben wurde. Das kann ein Unfallschaden, aber auch Rost oder Verschleiß sein. Ein Vorschaden hingegen wurde repariert – fachgerecht oder nur teil-
weise.
NUTZUNGSAUSFALL
Wenn Sie als Geschädigter kein Ersatzfahrzeug anmieten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung (§ 249 Abs. 2 BGB), weil Sie während der Reparatur Ihr Fahrzeug nicht nutzen können. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Ihr Kfz-Sachverständiger wird im Schadengutachten für Ihr Fahrzeug den Nutzungsausfall berechnen.
WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Das, was Sie bei einem seriösen Händler für ein Fahrzeug wie Ihres bezahlen müssten – das ist der Wiederbeschaffungswert. Ein unabhängiger Sachverständiger bezieht bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage mit ein.
WIEDERBESCHAFFUNGSDAUER
Sie gibt an, wie lange es voraussichtlich dauert, ein beschädigtes Fahrzeug durch ein vergleichbares zu ersetzten. Wenn Sie kein exotisches Modell fahren, wird Ihr Gutachter in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 10 – 15 Kalendertagen ansetzen.
RESTWERT
Der ein oder andere Schrotthändler würde eventuell noch einen hohen Betrag für Ihr Unfallfahrzeug zahlen? Auf solche Spekulationen müssen Sie sich als Geschädigter nicht einlassen. Entscheidend ist, was der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten als Restwert für Ihr Auto festsetzt: Zu diesem Preis dürfen Sie Ihren Unfallwagen verkaufen. Die Differenz zum Restwert Ihres Autos muss die gegnerische Versicherung zahlen.
FIKTIVE ABRECHNUNG
Niemand zwingt Sie, die Delle im Stoßfänger oder die Schramme an der Tür reparieren zu lassen. Gemäß § 249 BGB können Sie als Geschädigter frei wählen, ob Sie das Fahrzeug instandsetzen oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen. Dies nennt man fiktive Abrechnung. Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung der Restwert abgezogen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
WERTMINDERUNG (MERKANTILER MINDERWERT)
Ein Unfallwagen ist weniger wert. Spätestens wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter verkaufen möchten, werden Sie diesen Satz hören – obwohl Sie nach dem Unfall für eine fachgerechte Reparatur gesorgt haben. Der Minderwert ist aber schon bei einem Unfall ein Teil des erstattungsfähigen Schadens und wird von einem unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Das gilt übrigens nicht nur für Neuwagen. Auch ältere Fahrzeuge können merkantil minderwertiger werden.
130 %-GRENZE
Sie hängen an Ihrem Auto? Dann können Sie es reparieren lassen, selbst wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% überstiegen. Die Instandsetzung muss aber fachgerecht durchgeführt werden und Sie müssen das Fahrzeug weiterhin nutzen.